Die Liegenschaftssteuer beträgt 0,5 Promille des Steuerwertes (§ 244 in Verbindung mit § 48 StG). b) Von beiden Parteien unbestritten sind die Bemessungsgrundlage, die Berechnung und die Höhe der Steuer. Streitig und somit zu prüfen ist vorliegend einzig die Steuerpflicht der Publica. (...) 2.- a) § 243 StG führt in lit. a bis d in Bezug auf die Liegenschaftssteuer die Steuerbefreiungstatbestände auf. Gemäss lit. a sind die Grundstücke des Bundes, soweit das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, von der Liegenschaftssteuer des Kantons Luzern befreit. Weiter befreit sind die Grundstücke des Kantons und seiner Anstalten (lit.