Die Pensionskasse bestritt vor Verwaltungsgericht ihre Steuerpflicht. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 241 des Steuergesetzes (StG) erheben die Einwohnergemeinden ausser den in den Spezialgesetzen vorgesehenen Steuern und Abgaben auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer. Diese Liegenschaftssteuer ist jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die am 1. Januar Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzniesserinnen oder Nutzniesser des Grundstücks sind (§ 242 Abs. 1 StG). Die Liegenschaftssteuer beträgt 0,5 Promille des Steuerwertes (§ 244 in Verbindung mit § 48 StG).