{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-62-1_2006-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2614", "Checksum": "63f5fc0ce2adad9b41dc6b916981f1b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 62_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.01.2006 A 05 62_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 242, 243 StG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. 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Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient oder nicht. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor. | Liegenschaftssteuer\n\n Personal der Bundesverwaltung - erfüllen zu können. c) Nach Ansicht der Vorinstanz hingegen dienen die Liegenschaften nicht unmittelbar einem öffentlichen Zweck. Wie die Beschwerdeführerin selbst bestätige, handle es sich bei den Liegenschaften um Renditeliegenschaften, die dem Vorsorgezweck und der Sicherstellung der Pensionskassenansprüche und somit nicht einem unmittelbar öffentlichen Zweck dienten. Eine Steuerbefreiung nach Art. 62d RVOG sei daher nicht gegeben. d) Gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des PKB-Gesetzes versichert die Publica das Personal der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der Schweizerischen Post, der dezentralisierten Verwaltungseinheiten, des Bundesstrafgerichts sowie der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, der Eidgenössischen Gerichte und der angeschlossenen Organisationen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin ist auf die im Dienste des Bundes stehenden Personen beschränkt. Die Publica dient somit überwiegend der Wahrung von Sonderinteressen und beruht auf dem Gedanken der Selbsthilfe bzw. der Hilfe auf Gegenseitigkeit. Ihr Zweck ist - wie auch bei den übrigen privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - kein öffentlicher (vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 70 Nr. 3 Ziff. 3). Bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge kann nicht von der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gesprochen werden. Die berufliche Vorsorge ist zwar eine Sozialversicherung, sie ist aber keine staatliche Versicherung. Die Durchführung der beruflichen Sorge fällt nicht in den Aufgabenbereich des Gemeinwesens. Die öffentliche Aufgabe ist mit der Regelung der Rahmenbedingungen durch den Bund und dessen Aufsicht erfüllt. Der soziale Ausgleich findet innerhalb jeder Vorsorgeeinrichtung statt (Kuster, a.a.O., S. 252 f., Känzig, Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 15 zu Art. 16 Ziff. 3; vgl. auch BVR 1996 S. 359 in Bezug auf die Bernische Pensionskasse). Die Publica als Vorsorgeeinrichtung des Bundespersonals dient somit keinem eigentlichen öffentlichen Zweck im Sinne von Art. 62d RVOG. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine öffentlich-rechtliche Anstalt beruhend auf öffentlichem Recht des Bundes handelt. Ein Zweck - vorliegend die Durchführung der beruflichen Vorsorge -, der nicht zum Aufgabenkreis der Gemeinwesen gehört, wird nicht allein dadurch öffentlich, dass er einer öffentlich-rechtlichen Anstalt übertragen wird. Ebenso wenig lässt sich ein öffentlicher Zweck daraus ableiten, dass die Publica unter Aufsicht und Kontrolle der Kassenkommission steht und der Bundesrat die Anlagestrategie festlegt. Auch die privatrechtlich organisierten Pensionskassen unterstehen gemäss Art. 61 BVG einer staatlichen Aufsicht. Diese haben ihr Vermögen gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Sie sind somit an dieselben Anlagevorschriften wie auch die Publica gemäss Art. 17 PKG-Gesetz gebunden. Dient die Publica nach dem Gesagten keinem öffentlichen Zweck, ist die Besteuerung ihrer Liegenschaften, selbst wenn von einer Anwendung von Art. 62d RVOG auszugehen wäre, von der Steuerbefreiung nicht erfasst. 8.- Zusammenfassend lassen sowohl Art. 80 Abs. 3 BVG als auch Art. 62d RVOG i.V.m. §§ 242 und 243 lit. a StG eine Besteuerung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. |"}