{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-62-1_2006-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2614", "Checksum": "63f5fc0ce2adad9b41dc6b916981f1b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 62_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.01.2006 A 05 62_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 242, 243 StG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient oder nicht. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor. | Liegenschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:43", "Checksum": "2866c846ce34803095b61e9150bdc5ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.01.2006 A 05 62_1\nRegeste:\n§§ 242, 243 StG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient oder nicht. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor. | Liegenschaftssteuer\n\n StG) eine Steuerbefreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gerade nicht vorgesehen bzw. im Rahmen der Anpassung des StG an das BVG nicht eingeführt hat, hat er von seinem Recht gemäss Art. 80 Abs. 3 BVG, von den grundsätzlich steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen eine Grundsteuer zu erheben, Gebrauch gemacht. Nach dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung ist grundsätzlich jeder steuerpflichtig. Die Steuerpflicht eines Rechtssubjekts kann durch eine Rechtsnorm im Einzelfall aufgehoben werden (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Zürich 2002, N 1 zu Art. 23 StHG). Eine Steuerbefreiung bedarf also einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedarf es somit keiner expliziten Unterstellung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter die Liegenschaftssteuer im Sinne einer positiven Anordnung der Steuerpflicht. Dies ergibt sich für den Kanton Luzern direkt aus dem Wortlaut von § 242 Abs. 1 StG, wonach die Liegenschaftssteuer von allen natürlichen und juristischen Personen geschuldet ist. Selbst wenn die Kantone verpflichtet wären, die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich mit einer positiven Anordnung - als Ausnahme von der Steuerbefreiung, wie dies der Kanton Freiburg vorgesehen hat - der Grundsteuer zu unterstellen, wenn sie von ihrem Recht gemäss Art. 80 Abs. 3 BVG Gebrauch machen wollen, würde es an einer gesetzlichen Grundlage für die Befreiung von der Liegenschaftssteuer fehlen. Denn nicht nur die Ausnahme von der Steuerbefreiung (Abs. 3), sondern auch die grundsätzliche Steuerbefreiung (Abs. 1) lässt sich aus Art. 80 BVG nicht direkt ableiten, da diese Bestimmung, wie dargetan, gerade nicht unmittelbar anwendbar ist. § 70 Abs. 1 lit. e StG setzt die Steuerbefreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im kantonalen Steuergesetz um, jedoch lediglich für die Kapital- und Gewinnsteuer unter dem Titel \"A. Staatssteuern\". Eine Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin von der unter Titel \"C. Gemeindesteuern\" geregelten Liegenschaftssteuer lässt sich somit weder direkt aus Art. 80 Abs. 3 BVG noch aus § 70 Abs. 1 lit. e bzw. § 243 StG herleiten. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den beiden Einspracheentscheiden der Gemeinden Y und Z in Bezug auf die von der Gemeinde X erhobenen Liegenschaftssteuer nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn - wie dargetan - steht es jedem Kanton gemäss Art. 80 Abs. 3 BVG frei, ob er von den Vorsorgeeinrichtungen eine Liegenschaftssteuer erheben will oder nicht. Ob die Kantone Bern und Graubünden eine Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtungen auch von der Liegenschaftssteuer vorsehen, ist vorliegend somit nicht von Bedeutung. 7.- a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Luzerner Steuerbuch (Weisungen StG, §§ 241 - 246 StG) verweise im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Bundes ausdrücklich auf Art. 62d RVOG ist Folgendes anzumerken: Beim Luzerner Steuerbuch handelt es sich einerseits um verwaltungsinterne Weisungen, die für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 120 Ia 325 f. Erw. 3b). Anderseits beurteilt sich die Steuerbefreiung des Bundes und seiner Anstalten auch grundsätzlich nach der allgemeinen Steuerbefreiungsnorm von Art. 62d RVOG. Wie in Erw. 5b dargetan, ist jedoch vorliegend Art. 80 BVG als lex spezialis anwendbar. Die Weisungen verweisen denn auch in Bezug auf die Grundstücke der Post, der Swisscom und der SUVA auf die entsprechenden Sonderbestimmungen des Postorganisationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des ATSG. b) Selbst wenn die Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin nicht nach der spezialrechtlichen Bestimmung des BVG, sondern nach der allgemeinen Steuerbefreiungsnorm des Bundes Art. 62d RVOG zu prüfen wäre, würde sich die Erhebung einer Liegenschaftssteuer von der Beschwerdeführerin, wie im folgenden aufzuzeigen ist, nicht beanstanden lassen. Nach Art. 62d RVOG sind die Erhebung von Grund- und Liegenschaftssteuern zulässig, sofern die Grundstücke nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen (vgl. Erw. 3c). Diesbezüglich trägt die Beschwerdeführerin vor, die Funktion der Liegenschaften stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des öffentlichen Zweckes der Publica. Der Zweck der Publica bestehe hauptsächlich darin, für ihre Mitglieder die berufliche Vorsorge durchzuführen, wobei ihr durch den Bundesrat auch weitere Aufgaben übertragen werden könnten, sofern diese mit dem Aufgabenbereich des PKB-Gesetzes in einem sachlichen Zusammenhang stünden. Die Publica verfolge gestützt auf das PKB-Gesetz öffentliche Zwecke, werde durch den Bund beaufsichtigt und das Kapital sei ausschliesslich und unwiderruflich dem öffentlichen Zweck gewidmet. Die Liegenschaften würden somit grundsätzlich öffentlichen Zwecken dienen. Zwar würden die besteuerten Liegenschaften Renditeliegenschaften darstellen, die Publica sei jedoch gemäss der Anlagestrategie der Kassenkommission, die die Genehmigung des Bundesrates einzuholen habe, zur Investition von 10 % der Bilanzsumme in Renditeliegenschaften verpflichtet, um ihren öffentlichen Zweck - die Sicherstellung der Personalvorsorge für das"}