Etwas Derartiges bringt er denn auch nie vor, insbesondere auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen. Kantonale Steuern: Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Die Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes stimmt inhaltlich mit der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. Auch bezüglich der kantonalen Steuern ist die Beschwerde demnach abzuweisen. |