2b). Es fehlt jedoch an den weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftseinholung tatsächlich den Sachverhalt vollständig dargelegt hat, doch kann dies vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer keine nachteilige Disposition getroffen hat. Er macht zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2004 geltend, er habe vor dem Entscheid, die Ausbildung zum Linienpiloten zu machen, die mit Kosten von ca. Fr. 100'000.-- verbunden sei, seine persönlichen Risiken im Bereich Gesundheit und Finanzen abklären wollen.