Zwar ist aus den im Zusammenhang mit der Nachfrage beim Steueramt Luzern dem Beschwerdeführer abgegebenen Kopien, insbesondere der Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch (Ausgabe 1.1.2001) zu lesen, sämtliche Kosten für die Umschulung auf eine neue berufliche Tätigkeit seien unbeachtlich der Gründe abziehbar. Deshalb ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft erhalten hat, die zwar den Weisungen entsprach, welche jedoch nicht mit der gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist, soweit sie vorsieht, dass die Gründe, die zur Umschulung führen, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil I. vom 6.1.2004 Erw. 2b).