im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren haben (vgl. statt vieler BGE 121 V 67 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann im vorliegenden Falle nicht gehört werden. Zwar ist aus den im Zusammenhang mit der Nachfrage beim Steueramt Luzern dem Beschwerdeführer abgegebenen Kopien, insbesondere der Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch (Ausgabe 1.1.2001) zu lesen, sämtliche Kosten für die Umschulung auf eine neue berufliche Tätigkeit seien unbeachtlich der Gründe abziehbar.