Die Beweggründe für die Umschulung seien nicht entscheidend. Dazu habe er eine Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 4 sowie eine Kopie eines weiteren Merkblattes betreffend die Weiterbildungs- und Umschulungskosten erhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.