Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz in eine falsche behördliche Auskunft. Er macht geltend, er habe aufgrund des persönlichen Vorsprechens beim Steueramt der Stadt Luzern am Schalter des Kundendienstes, wobei er detaillierte Ausführungen zu seiner Situation gemacht habe, die Auskunft erhalten, er könne sämtliche Umschulungs- bzw. Ausbildungskosten in Abzug bringen, sofern diese schriftlich begründet würden und einen direkten Zusammenhang mit dem neuen Beruf hätten. Die Beweggründe für die Umschulung seien nicht entscheidend.