Im Lichte dieser Ausführungen ist es offensichtlich, dass die Kosten für die Ausbildung eines Informatikers/Elektronikers zum Linienpiloten keine abzugsfähigen Fortsetzungsausbildungskosten darstellen. 3.- Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz in eine falsche behördliche Auskunft.