Es sind Kosten für eine "Ausbildung", die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbaut, wie z.B. die Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung. Nicht darunter fallen jedoch Ausbildungskosten, die dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufstellung oder gar dem Umstieg in einen andern Beruf dienen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 21 Erw. 2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Lichte dieser Ausführungen ist es offensichtlich, dass die Kosten für die Ausbildung eines Informatikers/Elektronikers zum Linienpiloten keine abzugsfähigen Fortsetzungsausbildungskosten darstellen.