Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Kosten für die Ausbildung zum Linienpiloten würden Fortsetzungsausbildungskosten darstellen. Fortsetzungsausbildungskosten stellen grundsätzlich Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn und damit abzugsfähige Weiterbildung dar, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufes besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzten von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird.