Durch das Kriterium des objektiv gewichtigen (äusseren) Beweggrundes für die Umschulung grenzt sich diese zudem von der Zweitausbildung ab. Liegen keine gewichtigen Beweggründe für eine Berufsumstellung vor, handelt es sich bei den entsprechenden Kosten um nicht abzugsfähige Zweitausbildungskosten (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 92 zu Art. 26 DBG). Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Kosten für die Ausbildung zum Linienpiloten würden Fortsetzungsausbildungskosten darstellen.