Mit dieser Ansicht geht der Beschwerdeführer fehl. Die Umschulung dient nicht der Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen Berufs, sondern der Vorbereitung eines neuen Berufs (BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] Erw. 4.1.3). Der Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf besteht dabei gerade nicht in fachlicher oder inhaltlicher Hinsicht, sondern darin, dass der Beweggrund für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufes liegt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 91 zu Art. 26 DBG). Durch das Kriterium des objektiv gewichtigen (äusseren) Beweggrundes für die Umschulung grenzt sich diese zudem von der Zweitausbildung ab.