Er wolle die Informatik längerfristig verlassen, um Distanz zu gewinnen zu den negativen und belastenden Erfahrungen des eigenen Firmenkonkurses. Die Kosten können somit nicht als Umschulungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anerkannt werden. c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit dem Beruf zusammenhängende und somit abzugsfähige Umschulungskosten lägen auch vor, wenn der aus der Umschulung folgende Beruf der übliche Berufsweg sei, wenn also Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufes sei, dass zuvor ein anderer Beruf ausgeübt wurde. Dann müsse von einer Umschulung und nicht von einer Neuausbildung gesprochen werden.