Es befindet sich im Gegenteil bei den Akten ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Informatik-Kursleiter mit der Institution B, mit Wirkung ab 1. Januar 2004. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass die Umschulung zum Linienpiloten überwiegend der Verwirklichung einer den persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen entsprechenden Lebensgestaltung dient. Dies ergibt sich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Einspracheverfahrens.