% bzw. -40,8 %). Der Beschwerdeführer arbeitete zudem in der hier fraglichen Steuerperiode insofern in seinem Beruf, als er während dem ganzen Jahr 2002 als Informatik-Dozent im Haupterwerb angestellt war. Er macht zwar geltend, diese Anstellung bzw. auch eine andere Anstellung als Informatik-Lehrer sei wegen der fehlenden pädagogischen Ausbildung nicht längerfristig möglich. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nicht belegt. Es befindet sich im Gegenteil bei den Akten ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Informatik-Kursleiter mit der Institution B, mit Wirkung ab 1. Januar 2004.