Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang der Umschulungskosten mit dem (gegenwärtigen) Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zu gewähren, wenn sich der Pflichtige etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, aber auch wegen Krankheit oder Unfall als Grund für die nötige berufliche Neuausrichtung umschulen lässt (BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] = StE 2003 B 22.3 Nr. 73, Erw. 4.1.3) b) Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Umschulung liege ein äusserer Zwang durch den Arbeitsmarkt vor, womit kein freiwilliger Berufswechsel vorliege.