Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 9 StHG, auch zum Folgenden). Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein.