Im Jahr 2002 begann er berufsbegleitend mit der Ausbildung zum Linienpiloten. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob die Kosten für diese Ausbildung als Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten abzugsfähig sind. U.a. berief sich A. auf den Vertrauensschutz, da er diesbezüglich eine falsche Auskunft von den Steuerbehörden erhalten habe. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 abgezogen. Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit.