{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-6-A-05-7_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2376", "Checksum": "5cbfec6c05a9931864c72d16c9b98c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 6 A 05 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "be60f680a1842b76873c40d06ddab126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7\nRegeste:\nKosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n soweit sie vorsieht, dass die Gründe, die zur Umschulung führen, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil I. vom 6.1.2004 Erw. 2b). Es fehlt jedoch an den weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftseinholung tatsächlich den Sachverhalt vollständig dargelegt hat, doch kann dies vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer keine nachteilige Disposition getroffen hat. Er macht zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2004 geltend, er habe vor dem Entscheid, die Ausbildung zum Linienpiloten zu machen, die mit Kosten von ca. Fr. 100'000.-- verbunden sei, seine persönlichen Risiken im Bereich Gesundheit und Finanzen abklären wollen. Er habe deshalb einen medizinischen Gesundheitscheck für Linienpiloten absolviert und die Auskunft bei der Steuerverwaltung der Stadt Luzern eingeholt zur Prüfung der Steuerbelastung bzw. der Abzugsfähigkeit der immensen Kosten. Diese Abklärungen seien für ihn die Grundlage für den Entscheid des weiteren Verlaufes seiner beruflichen Zukunft gewesen. Dass man u.a. die Finanzierung bzw. die finanzielle Belastung, die eine solche Ausbildung mit sich bringt, vorher einschätzen will, ist nicht aussergewöhnlich. Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer diese Ausbildung nicht gemacht hätte, hätte er um die fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Ausbildungskosten gewusst. Etwas Derartiges bringt er denn auch nie vor, insbesondere auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen. Kantonale Steuern: Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Die Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes stimmt inhaltlich mit der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. Auch bezüglich der kantonalen Steuern ist die Beschwerde demnach abzuweisen. |"}