{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-6-A-05-7_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2376", "Checksum": "5cbfec6c05a9931864c72d16c9b98c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 6 A 05 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "be60f680a1842b76873c40d06ddab126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7\nRegeste:\nKosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n ein persönliches \"Burnout\" komme, welches ihn tendenziell weg von der Informatik treiben lasse. Die Festanstellung als Dozent sei nur eine vorübergehende Lösung, denn die persönliche Befriedigung im Bereich der Informatik-Schulung sei für ihn nicht gegeben. Er wolle die Informatik längerfristig verlassen, um Distanz zu gewinnen zu den negativen und belastenden Erfahrungen des eigenen Firmenkonkurses. Die Kosten können somit nicht als Umschulungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anerkannt werden. c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit dem Beruf zusammenhängende und somit abzugsfähige Umschulungskosten lägen auch vor, wenn der aus der Umschulung folgende Beruf der übliche Berufsweg sei, wenn also Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufes sei, dass zuvor ein anderer Beruf ausgeübt wurde. Dann müsse von einer Umschulung und nicht von einer Neuausbildung gesprochen werden. Nebst den körperlichen, geographischen und technischen Voraussetzungen müssten Linienpiloten überdurchschnittliche Informatikkenntnisse vorweisen, weshalb ein beträchtlicher Teil der Linienpiloten eine Informatikausbildung hätten. Diese Tatsache würde bestätigen, dass zwischen dem Beruf des Linienpiloten und dem Beruf des Informatikers, als auch des Elektronikers, ein Zusammenhang bestehen würde. Mit dieser Ansicht geht der Beschwerdeführer fehl. Die Umschulung dient nicht der Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen Berufs, sondern der Vorbereitung eines neuen Berufs (BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] Erw. 4.1.3). Der Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf besteht dabei gerade nicht in fachlicher oder inhaltlicher Hinsicht, sondern darin, dass der Beweggrund für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufes liegt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 91 zu Art. 26 DBG). Durch das Kriterium des objektiv gewichtigen (äusseren) Beweggrundes für die Umschulung grenzt sich diese zudem von der Zweitausbildung ab. Liegen keine gewichtigen Beweggründe für eine Berufsumstellung vor, handelt es sich bei den entsprechenden Kosten um nicht abzugsfähige Zweitausbildungskosten (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 92 zu Art. 26 DBG). Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Kosten für die Ausbildung zum Linienpiloten würden Fortsetzungsausbildungskosten darstellen. Fortsetzungsausbildungskosten stellen grundsätzlich Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn und damit abzugsfähige Weiterbildung dar, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufes besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzten von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird. Es sind Kosten für eine \"Ausbildung\", die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbaut, wie z.B. die Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung. Nicht darunter fallen jedoch Ausbildungskosten, die dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufstellung oder gar dem Umstieg in einen andern Beruf dienen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 21 Erw. 2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Lichte dieser Ausführungen ist es offensichtlich, dass die Kosten für die Ausbildung eines Informatikers/Elektronikers zum Linienpiloten keine abzugsfähigen Fortsetzungsausbildungskosten darstellen. 3.- Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz in eine falsche behördliche Auskunft. Er macht geltend, er habe aufgrund des persönlichen Vorsprechens beim Steueramt der Stadt Luzern am Schalter des Kundendienstes, wobei er detaillierte Ausführungen zu seiner Situation gemacht habe, die Auskunft erhalten, er könne sämtliche Umschulungs- bzw. Ausbildungskosten in Abzug bringen, sofern diese schriftlich begründet würden und einen direkten Zusammenhang mit dem neuen Beruf hätten. Die Beweggründe für die Umschulung seien nicht entscheidend. Dazu habe er eine Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 4 sowie eine Kopie eines weiteren Merkblattes betreffend die Weiterbildungs- und Umschulungskosten erhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren haben (vgl. statt vieler BGE 121 V 67 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann im vorliegenden Falle nicht gehört werden. Zwar ist aus den im Zusammenhang mit der Nachfrage beim Steueramt Luzern dem Beschwerdeführer abgegebenen Kopien, insbesondere der Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch (Ausgabe 1.1.2001) zu lesen, sämtliche Kosten für die Umschulung auf eine neue berufliche Tätigkeit seien unbeachtlich der Gründe abziehbar. Deshalb ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft erhalten hat, die zwar den Weisungen entsprach, welche jedoch nicht mit der gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist,"}