{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-6-A-05-7_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2376", "Checksum": "5cbfec6c05a9931864c72d16c9b98c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 6 A 05 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "be60f680a1842b76873c40d06ddab126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7\nRegeste:\nKosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | A, ausgebildeter Elektronik- und Computertechniker, arbeitet als Informatikdozent. Im Jahr 2002 begann er berufsbegleitend mit der Ausbildung zum Linienpiloten. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob die Kosten für diese Ausbildung als Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten abzugsfähig sind. U.a. berief sich A. auf den Vertrauensschutz, da er diesbezüglich eine falsche Auskunft von den Steuerbehörden erhalten habe. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 abgezogen. Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten. Nicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. b DBG Ausbildungskosten. (...) 2.- a) Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines andern als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet. Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 9 StHG, auch zum Folgenden). Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Diese Beweggründe müssen objektiv gewichtig sein. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang der Umschulungskosten mit dem (gegenwärtigen) Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zu gewähren, wenn sich der Pflichtige etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, aber auch wegen Krankheit oder Unfall als Grund für die nötige berufliche Neuausrichtung umschulen lässt (BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] = StE 2003 B 22.3 Nr. 73, Erw. 4.1.3) b) Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Umschulung liege ein äusserer Zwang durch den Arbeitsmarkt vor, womit kein freiwilliger Berufswechsel vorliege. Das Stellenangebot für Informatiker sei von 1997 bis 2000 um gut 200 % gestiegen, denn gerade zur Jahrtausendwende sei die Nachfrage nach Informatikern enorm gewesen, was zu einer grossen Zahl an gut geschulten Informatikern geführt habe. Aufgrund der starken Abnahme der Nachfrage in den letzten Jahren bis zum heutigen Zeitpunkt herrsche nun eine grosse Arbeitslosigkeit in dieser Branche. Bei einem innert drei Jahren um mehr als zehn Mal kleineren Stellenangebot müsse von einem äusseren Zwang durch den Arbeitsmarkt gesprochen werden. Hinzu komme, dass er weder über pädagogische Kenntnisse noch über Berufserfahrung als Lehrer verfüge, weshalb eine langfristige Anstellung als Informatikdozent bei Lehrinstitutionen ebenfalls nicht möglich sei, ohne dass er sich einer neuen Ausbildung oder Umschulung zum Lehrerberuf unterziehe. So habe ihm der zuständige Schulleiter bereits mehrmals mitgeteilt, dass aufgrund der \"Eduqua Zertifizierung\" eine weitere Beschäftigung als Dozent ohne eine entsprechende Ausbildung künftig nicht mehr möglich sei. Bei dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motivation für den Berufswechsel mag es sich zwar um sachliche Umstände handeln, die zu einer beruflichen Neuausrichtung führen. Doch fehlt es an den von Lehre und Rechtsprechung geforderten objektiv wichtigen Beweggründen, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Der Umstand alleine, dass im Bereich der Informatik das Stellenangebot gegenüber den \"Boomjahren\" massiv abgenommen hat, genügt nicht, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass im ganzen tertiären Sektor ein beträchtlicher Stellenrückgang zu verzeichnen ist. So ist der Stellenrückgang im 1. und 2. Quartal 2003 gegenüber dem Vorjahresquartal gemäss der vom Beschwerdeführer aufgelegten Pressemitteilung des Bundesamts für Statistik vom 26. August 2003 zwar hoch (-52,8 % bzw. -49,4 %), doch vergleichbar mit andern Bereichen (Handel: -43,5 % bzw. -31,6 %; Gastgewerbe: -54,1 % bzw. -29,7 %; Verkehr und Nachrichtenübermittlung: -40,7 % bzw. -40,8 %). Der Beschwerdeführer arbeitete zudem in der hier fraglichen Steuerperiode insofern in seinem Beruf, als er während dem ganzen Jahr 2002 als Informatik-Dozent im Haupterwerb angestellt war. Er macht zwar geltend, diese Anstellung bzw. auch eine andere Anstellung als Informatik-Lehrer sei wegen der fehlenden pädagogischen Ausbildung nicht längerfristig möglich. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nicht belegt. Es befindet sich im Gegenteil bei den Akten ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Informatik-Kursleiter mit der Institution B, mit Wirkung ab 1. Januar 2004. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass die Umschulung zum Linienpiloten überwiegend der Verwirklichung einer den persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen entsprechenden Lebensgestaltung dient. Dies ergibt sich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Einspracheverfahrens. Er führt in Bezug auf die Beweggründe für die Umschulung aus, dass zu der angespannten Arbeitsmarktsituation im Informatik-Bereich"}