Anforderungen gerecht zu werden und die berufliche Flexibilität zu wahren. Es entschied jedoch, dass die Kosten für die Erlangung der Zusatzqualifikation als Umschulungskosten abziehbar seien, da aufgrund der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und der Tatsache, dass der Beruf der Fachlehrerin für Textiles Gestalten in der bisherigen Form in Zukunft nicht weitergeführt werde, die vorgebrachten Gründe für die Erweiterung ihrer Unterrichtsbefähigung für die 3. und 4. Schulklasse objektiv wichtige Gründe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung darstellen würden. b)