{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-41-A-05-42-2_2005-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2649", "Checksum": "363ca82ece3a9f07a3a7873b80624410"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 41 A 05 42_2", "2005 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_2 (2005 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Aufwendungen einer ausgebildeten Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU). Frage offen gelassen, ob solche Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind. Fall einer Steuerpflichtigen, die Musikunterricht erteilt, als Kindergärtnerin jedoch seit mehr als 15 Jahren nicht mehr tätig ist. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:03", "Checksum": "8055762775c1c023eb51df1934c90861", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_2 (2005 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Aufwendungen einer ausgebildeten Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU). Frage offen gelassen, ob solche Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind. Fall einer Steuerpflichtigen, die Musikunterricht erteilt, als Kindergärtnerin jedoch seit mehr als 15 Jahren nicht mehr tätig ist. | Direkte Bundessteuer\n\n ursprünglich erlernten Beruf als Kindergärtnerin übt sie somit seit mehr als fünfzehn Jahren nicht mehr aus. Ihr Einkommen stammt in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode, wie auch in den letzten Steuerjahren davor, allein aus ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin. Abzugsfähig sind daher nur Weiterbildungskosten, die in einem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin stehen. Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich den Beruf der Kindergärtnerin erlernt und diesen bis zur Geburt ihres ersten Sohnes auch ausgeübt hat, ist nicht entscheidend. Ob im konkreten Einzelfall abzugsfähigen Weiterbildungs- und Umschulungskosten im gleichen Kalenderjahr auch damit zusammenhängende Erwerbseinkünfte gegenüber stehen müssen, wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet. Im Einzelfall wird vom Grundsatz der Periodizität abgewichen. So können z.B. Umschulungskosten während einer Arbeitslosigkeit abgezogen werden. Auch wird auf das Erfordernis des in der Steuerperiode zufliessenden Einkommens beim Wiedereinstieg in das Berufsleben (v.a. von Frauen nach längerer Hausfrauentätigkeit) in der Rechtsprechung teilweise verzichtet (Richner, a.a.O., S. 184, 289). Weder war die Beschwerdeführerin jedoch in der strittigen Veranlagungsperiode arbeitslos, noch macht sie geltend, nach längerer beruflicher Abwesenheit als Hausfrau und Mutter im Sinne eines Wiedereinstiegs ins Berufsleben zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten seit mehreren Jahren nebst ihrer Aufgabe als Hausfrau und Mutter teilzeitlich als Musiklehrerin erwerbstätig. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, in Zukunft den Beruf der Kindergärtnerin wieder ausüben zu wollen, sie hat jedoch weder geltend gemacht noch belegt, unmittelbar eine neue Stelle als Kindergärtnerin anzutreten und ihre Tätigkeit als Musiklehrerin aufgeben zu wollen. Der zusammengefasste Sachverhalt und die weiteren Erwägungen sind unter der Fallnummer A 05 41 / A 05 42 zu finden. |"}