{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-41-A-05-42-2_2005-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2649", "Checksum": "363ca82ece3a9f07a3a7873b80624410"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 41 A 05 42_2", "2005 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_2 (2005 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Aufwendungen einer ausgebildeten Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU). Frage offen gelassen, ob solche Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind. Fall einer Steuerpflichtigen, die Musikunterricht erteilt, als Kindergärtnerin jedoch seit mehr als 15 Jahren nicht mehr tätig ist. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:03", "Checksum": "8055762775c1c023eb51df1934c90861", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_2 (2005 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Aufwendungen einer ausgebildeten Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU). Frage offen gelassen, ob solche Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind. Fall einer Steuerpflichtigen, die Musikunterricht erteilt, als Kindergärtnerin jedoch seit mehr als 15 Jahren nicht mehr tätig ist. | Direkte Bundessteuer\n\n - a) Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Kindergärtnerin und war in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode als Musiklehrerin bei den Musikschulen X und Y tätig. Ab August 2003 bis Juli 2005 besuchte sie an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in Zug einen Weiterbildungskurs für Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kosten für diesen Kurs seien als Weiterbildungskosten abzuziehen. Das ganze Schulsystem sei heute einem Wandel unterworfen. Die Neukonzeption der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern sehe folgende neue Gliederung vor: Lehrpersonen für Kindergarten und Unterstufe der Primarschule (KGU) und Lehrpersonen für die Primarschule (1.-6. Klasse). In naher Zukunft werde es den Kindergarten in der heutigen Form nicht mehr geben, sondern der neuen Basisstufe Platz machen. Um die Berufschancen von Kindergärtnerinnen mit heutigem Diplom zu erhalten, sei an der Pädagogischen Hochschule dieser Kurs geschaffen worden, um die Kindergärtnerinnen so auszubilden, dass sie in der neuen Stufe unterrichten können. (...) b) (...) 4. - a) Im Urteil M. vom 24. August 2004 (LGVE 2004 II Nr. 21), auf das auch die Beschwerdeführerin verweist, hatte das Gericht den Fall einer Handarbeitslehrerin zu beurteilen, die einen Abzug der Kosten für den Besuch einer Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für das 3. und 4. Schuljahr verlangte. Dabei liess das Gericht offen, ob die beiden Tätigkeiten als Primarlehrerin bzw. als Lehrerin für Textiles Gestalten zwei verschiedene Berufe darstellen und die \"Zusatzausbildung\" somit dem Umstieg in einen anderen Beruf dient oder ob die Beschwerdeführerin mit der besuchten Bildungsmassnahme bloss neue Qualifikationen erworben hat, um im angestammten Beruf als Lehrerin den Anforderungen gerecht zu werden und die berufliche Flexibilität zu wahren. Es entschied jedoch, dass die Kosten für die Erlangung der Zusatzqualifikation als Umschulungskosten abziehbar seien, da aufgrund der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und der Tatsache, dass der Beruf der Fachlehrerin für Textiles Gestalten in der bisherigen Form in Zukunft nicht weitergeführt werde, die vorgebrachten Gründe für die Erweiterung ihrer Unterrichtsbefähigung für die 3. und 4. Schulklasse objektiv wichtige Gründe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung darstellen würden. b) Ob dies vor dem Hintergrund der vorgesehenen Einführung der Basisstufe bis etwa 2015 (Planungsbericht über die Schulentwicklung nach 2005 an den Volksschulen des Kantons Luzern, in: GR 4/2004 S. 1667) nun ebenso für die von einer Kindergartenlehrperson besuchte Weiterbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für die erste und zweite Primarschule gilt, oder ob der Erwerb der Zusatzqualifikation zum heutigen Zeitpunkt für das berufliche Fortkommen vorläufig noch nicht vorgeschrieben und notwendig ist, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Und zwar aus folgenden Gründen: Wie vorstehend dargetan, sind Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar, wenn sie im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen (BG-Urteil M. vom 18.12.2003, 2A.277/2003). Gemäss der Rechtsprechung ist somit für die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Bildungsmassnahme verlangt, dass es sich kumulativ um den erlernten und zugleich auch ausgeübten Beruf handelt. Diese Rechtsprechung wird zwar kritisiert, jedoch lediglich im Hinblick auf das Erfordernis einer abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung; dies mit dem Argument, ein derartiges Verständnis sei auf Grund der heutigen Durchlässigkeit der Bildungswege zu eng (Beuschel, Bildungskosten - Eine Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Newsletter Juni 2004, Ziff. 18, Anm. 62; Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 815). Gewinnungskosten setzen ein damit zusammenhängendes Einkommen bzw. zumindest eine dazu gehörige Einkommensquelle voraus. Zwischen Aufwendungen und einer bestimmten Einkunft muss ein (qualifizierter enger) Konnex bestehen. Dieser Konnex muss auch bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten gegeben sein. Die Weiterbildung muss dabei wie auch die Umschulung in Bezug auf einen konkreten Beruf stehen, den der Steuerpflichtige während der Weiterbildung bzw. Umschulung auch ausübt oder zumindest in einer zeitlich angemessenen Vergangenheit auch ausgeübt hat. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind Gewinnungskosten grundsätzlich nur abziehbar, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen des Steuerpflichtigen entgegensteht. Eine Berücksichtigung findet nicht statt, wenn die entsprechenden Einkünfte in einer späteren Periode zufliessen (Richner, Bildungskosten, in: ZStP 3/2002 S. 181, 183f.). 5. - a) Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Steuererklärung 2003 als Beruf zwar Kindergärtnerin/Musiklehrerin an, sie war jedoch in der vorliegend strittigen Steuerperiode als Musiklehrerin tätig, liegen doch in den Akten lediglich zwei Lohnausweise der Musikschulen X und Y. Gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin seit 1984 als Musiklehrerin tätig. (...) Den"}