{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-41-A-05-42-2_2005-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2649", "Checksum": "363ca82ece3a9f07a3a7873b80624410"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 41 A 05 42_2", "2005 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_2 (2005 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Aufwendungen einer ausgebildeten Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU). Frage offen gelassen, ob solche Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind. Fall einer Steuerpflichtigen, die Musikunterricht erteilt, als Kindergärtnerin jedoch seit mehr als 15 Jahren nicht mehr tätig ist. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:03", "Checksum": "8055762775c1c023eb51df1934c90861", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_2 (2005 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Aufwendungen einer ausgebildeten Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU). Frage offen gelassen, ob solche Aufwendungen als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind. Fall einer Steuerpflichtigen, die Musikunterricht erteilt, als Kindergärtnerin jedoch seit mehr als 15 Jahren nicht mehr tätig ist. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben (BGE 113 Ib 119 Erw. 2e, 124 II 32 Erw. 3a). Im Urteil vom 8. August 2002 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten und zum Merkmal des Zusammenhangs mit dem Beruf. Es hielt dazu fest, dass nur Kosten für die Weiterbildung, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes anfallen, abziehbar seien. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf bestehe dann, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse beziehe, die bei der Berufsausübung verwendet werden. Er fehle, wenn es nur um persönliche Bereicherung oder persönliche Bedürfnisse und Neigungen - etwa im Sinn kultureller Weiterbildung - geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige Kosten sei es nicht notwendig, dass der Pflichtige das Einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es sei darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehörten nicht nur Anstrengungen, um den Stand der bereits erworbenen Fähigkeiten zu halten, sondern auch zum Erwerb von verbesserten Kenntnissen für die Ausübung des gleichen Berufes. Demgegenüber seien Kosten für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar dem Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; sie würden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des erlernten und ausgeübten Berufes erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (zum Ganzen: StE 2003 B 22.3 Nr. 73, mit zahlreichen Hinweisen). Bei den Berufsaufstiegskosten muss jedoch unterschieden werden zwischen den Berufsaufstiegskosten im engeren und im weiteren Sinn. Von der Praxis wird die Abzugsfähigkeit von Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn zugelassen. Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn und damit abzugsfähig sind demnach Kosten für Weiterbildungen bzw. für den beruflichen Aufstieg, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufes besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzten von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird. Nicht Berufsaufstiegskosten im engeren Sinne sind Ausbildungskosten, die dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung oder gar dem Umstieg in einen anderen Beruf (Berufsaufstiegskosten im weiteren Sinn) dienen (BGE 113 Ib 120 Erw. 3a; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art. 26 DBG). Abziehbar sind auch Fortsetzungsausbildungskosten, die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbauen wie z.B. Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung (Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2001, N 63 zu Art. 26 DBG, mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22.9.1995, in: ASA 64, 694). Der Rechtsprechung zum Begriff der beruflichen Weiterbildung folgt auch das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10), in Kraft seit 1. Januar 2004. Unter dem 4. Kapitel berufsorientierte Weiterbildung regelt Art. 30 den Gegenstand der berufsorientierten Weiterbildung. Gemäss dieser Bestimmung dient die berufsorientierte Weiterbildung dazu, bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben sowie die berufliche Flexibilität zu unterstützen. Die berufliche Weiterbildung bezweckt somit vorwiegend, die beruflichen Kenntnisse sowie den berufsspezifischen Wissensstand zu erweitern und die in der Berufsausbildung erworbenen Fähigkeiten den neuen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. b) Abziehbar sind auch Umschulungskosten, sofern sie mit dem Beruf zusammenhängen. Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines andern als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet. Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf. Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung - ebenso wie bei der Weiterbildung - um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Der Abzug der Kosten wird gewährt, wenn eine berufliche Umschulung durch objektiv wichtige Beweggründe bzw. einen äusseren Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt hat. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln auf einen neuen Beruf können dagegen nicht als Umschulungskosten abgezogen werden (Urteil I. vom 6.1.2004; Locher, a.a.O., N 65 zu Art. 26 DBG; Knüsel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2002, N 10 zu Art. 26 DBG). 3."}