Wie es sich mit der beruflichen Zukunft der Kindergärtnerin im Rahmen des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe verhält, braucht, wie bereits in Bezug auf die Weiterbildung dargetan, vorliegend nicht entschieden zu werden, da ja die Beschwerdeführerin gerade nicht als Kindergärtnerin tätig ist. Zusammenfassend lassen sich die Kosten für den Besuch der Weiterbildung für Kindergartenlehrpersonen nicht als Weiterbildungs- oder Umschulungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Musiklehrerin qualifizieren. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Kantonale Steuern: Gemäss § 33 Abs. 1 lit.