Die Musikschule ist als ausserschulische Einrichtung, die ausdrücklich nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes über die Volksschulbildung (SRL 400a) fällt, nicht direkt von der Neugestaltung des Bildungssystems und der Volksschulbildung betroffen (vgl. GR 2/1999 S. 362 ff.). Selbst wenn sich auch das Stellenangebot bzw. das mögliche Pensum für Musiklehrerinnen und -lehrer aufgrund des Beschlusses des Kantons, die Beiträge an die Gemeinden für die Musikschulen zu streichen, verschlechtern würde, wäre darin kein objektiv wichtiger Grund für eine Umschulung zu erblicken. Ein schwieriger Stellenmarkt allein stellt noch keinen wichtigen Grund im Sinne der Rechtsprechung dar.