Objektive wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang für die Weiterbildung zur Vorschullehrerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Musiklehrerin sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine ersichtlich. Weder zwingt eine Krankheit die Beschwerdeführerin zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin, noch macht sie geltend, es drohe konkret eine Arbeitslosigkeit. Ebenso wenig ist die berufliche Zukunft als Musikschullehrerin vor dem Hintergrund der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung, der Neustrukturierung des Bildungssystems und der geplanten Einführung der Basisstufe aktuell oder längerfristig gefährdet.