Bei der von der Beschwerdeführerin besuchten Weiterbildung handelt es sich somit nach dem Gesagten nicht um eine Weiterbildung im Rahmen des ausgeübten Berufes als Musiklehrerin, weshalb die Kosten für den Lehrgang auch nicht als Weiterbildungskosten abgezogen werden können. Auch können die Kosten - anders als im Fall der Handarbeitslehrerin (Urteil M. vom 24.8.2004) - nicht als Umschulungskosten abgezogen werden. Objektive wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang für die Weiterbildung zur Vorschullehrerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Musiklehrerin sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine ersichtlich.