Durch das Weiterbildungsstudium an der pädagogischen Hochschule hat sich die Beschwerdeführerin ein breites Allgemeinwissen aneignen können, das über die für die Ausübung ihrer heutigen Tätigkeit als Musiklehrerin notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten weit hinausgeht. Es mag sein, dass sowohl der "Lehrberuf" als Lehrerin/Kindergärtnerin als auch derjenige der Musiklehrerin didaktische, erzieherische und pädagogische Fähigkeiten benötigt, in fachlicher Hinsicht unterscheiden sich die Tätigkeiten jedoch grundlegend.