Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, in Zukunft den Beruf der Kindergärtnerin wieder ausüben zu wollen, sie hat jedoch weder geltend gemacht noch belegt, unmittelbar eine neue Stelle als Kindergärtnerin anzutreten und ihre Tätigkeit als Musiklehrerin aufgeben zu wollen. b) Entscheidend ist nach dem Ausgeführten daher nicht, ob der Besuch des Kurses zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für die erste und zweite Klasse der Primarschule notwendig ist, um im ursprünglich erlernten Beruf als Kindergärtnerin auf dem Laufenden zu bleiben;