Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich den Beruf der Kindergärtnerin erlernt und diesen bis zur Geburt ihres ersten Sohnes auch ausgeübt hat, ist nicht entscheidend. Ob im konkreten Einzelfall abzugsfähigen Weiterbildungs- und Umschulungskosten im gleichen Kalenderjahr auch damit zusammenhängende Erwerbseinkünfte gegenüber stehen müssen, wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet. Im Einzelfall wird vom Grundsatz der Periodizität abgewichen. So können z.B. Umschulungskosten während einer Arbeitslosigkeit abgezogen werden.