Der Erwerb der Zusatzqualifikation könne auch nicht als Umschulungskosten abgezogen werden, da kein äusserer Zwang für eine Neuorientierung vorliege. 4.- a) Im Urteil M. vom 24. August 2004 (LGVE 2004 II Nr. 21), auf das auch die Beschwerdeführer verweisen, hatte das Gericht den Fall einer Handarbeitslehrerin zu beurteilen, die einen Abzug der Kosten für den Besuch einer Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für das 3. und 4. Schuljahr verlangte.