{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-41-A-05-42-1_2005-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2498", "Checksum": "a9e7126bdac3ee936050cdb3c2a2e241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 41 A 05 42_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob die Aufwendungen einer Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU) als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind, kann offen gelassen werden, wenn die Steuerpflichtige seit mehr als 15 Jahren nicht mehr als Kindergärtnerin tätig ist. Die besuchte Weiterbildung lässt sich nicht als Weiterbildung oder Umschulung im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als Musiklehrerin qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "0f16180948338ca32345fd7264716fc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_1\nRegeste:\nOb die Aufwendungen einer Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU) als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind, kann offen gelassen werden, wenn die Steuerpflichtige seit mehr als 15 Jahren nicht mehr als Kindergärtnerin tätig ist. Die besuchte Weiterbildung lässt sich nicht als Weiterbildung oder Umschulung im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als Musiklehrerin qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n und Technisches Gestalten, Musik und Rhythmik und Bewegung und Sport. Durch das Weiterbildungsstudium an der pädagogischen Hochschule hat sich die Beschwerdeführerin ein breites Allgemeinwissen aneignen können, das über die für die Ausübung ihrer heutigen Tätigkeit als Musiklehrerin notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten weit hinausgeht. Es mag sein, dass sowohl der \"Lehrberuf\" als Lehrerin/Kindergärtnerin als auch derjenige der Musiklehrerin didaktische, erzieherische und pädagogische Fähigkeiten benötigt, in fachlicher Hinsicht unterscheiden sich die Tätigkeiten jedoch grundlegend. Eine Primarlehrerin bzw. Lehrerin der zukünftigen Basisstufe hat den Kindern kognitive sowie soziale Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und sie interdisziplinär in allgemein bildenden Fächern zu unterrichten. Die Tätigkeit der Musiklehrerin hingegen beschränkt sich auf die Vermittlung von vor allem musischen Fähigkeiten, musikalischen Kenntnissen oder der Erlernung eines Instrumentes. Inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin die in den Fächern Sprache, Mathematik, Mensch und Umwelt, Bildnerisches und Technisches Gestalten etc. erlernten Kenntnisse anwenden kann, ist nicht ersichtlich. b) Bei der von der Beschwerdeführerin besuchten Weiterbildung handelt es sich somit nach dem Gesagten nicht um eine Weiterbildung im Rahmen des ausgeübten Berufes als Musiklehrerin, weshalb die Kosten für den Lehrgang auch nicht als Weiterbildungskosten abgezogen werden können. Auch können die Kosten - anders als im Fall der Handarbeitslehrerin (Urteil M. vom 24.8.2004) - nicht als Umschulungskosten abgezogen werden. Objektive wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang für die Weiterbildung zur Vorschullehrerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Musiklehrerin sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine ersichtlich. Weder zwingt eine Krankheit die Beschwerdeführerin zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin, noch macht sie geltend, es drohe konkret eine Arbeitslosigkeit. Ebenso wenig ist die berufliche Zukunft als Musikschullehrerin vor dem Hintergrund der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung, der Neustrukturierung des Bildungssystems und der geplanten Einführung der Basisstufe aktuell oder längerfristig gefährdet. Die Musikschule ist als ausserschulische Einrichtung, die ausdrücklich nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes über die Volksschulbildung (SRL 400a) fällt, nicht direkt von der Neugestaltung des Bildungssystems und der Volksschulbildung betroffen (vgl. GR 2/1999 S. 362 ff.). Selbst wenn sich auch das Stellenangebot bzw. das mögliche Pensum für Musiklehrerinnen und -lehrer aufgrund des Beschlusses des Kantons, die Beiträge an die Gemeinden für die Musikschulen zu streichen, verschlechtern würde, wäre darin kein objektiv wichtiger Grund für eine Umschulung zu erblicken. Ein schwieriger Stellenmarkt allein stellt noch keinen wichtigen Grund im Sinne der Rechtsprechung dar. Es kann jedenfalls nicht von einer fehlenden Zukunft des Berufes der Musiklehrerin bzw. des Musiklehrers ausgegangen werden. Die Kosten für einen freiwilligen Berufswechsel von der bisher ausgeübten Tätigkeit in den früher erlernten und seit Jahren aufgegebenen Beruf der Kindergärtnerin können nicht abgezogen werden. Wie es sich mit der beruflichen Zukunft der Kindergärtnerin im Rahmen des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe verhält, braucht, wie bereits in Bezug auf die Weiterbildung dargetan, vorliegend nicht entschieden zu werden, da ja die Beschwerdeführerin gerade nicht als Kindergärtnerin tätig ist. Zusammenfassend lassen sich die Kosten für den Besuch der Weiterbildung für Kindergartenlehrpersonen nicht als Weiterbildungs- oder Umschulungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Musiklehrerin qualifizieren. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Kantonale Steuern: Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Die Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes stimmt inhaltlich mit der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. Auch bezüglich der kantonalen Steuern ist die Beschwerde demnach abzuweisen. |"}