{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-41-A-05-42-1_2005-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2498", "Checksum": "a9e7126bdac3ee936050cdb3c2a2e241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 41 A 05 42_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.08.2005 A 05 41 A 05 42_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob die Aufwendungen einer Kindergärtnerin für einen Weiterbildungskurs für den Unterricht in der ersten und zweiten Primarschule (Lehrerin KGU) als Weiterbildungskosten oder - vor dem Hintergrund des neuen Bildungskonzepts und der Einführung der Basisstufe - als Umschulungskosten abziehbar sind, kann offen gelassen werden, wenn die Steuerpflichtige seit mehr als 15 Jahren nicht mehr als Kindergärtnerin tätig ist. 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Die besuchte Weiterbildung lässt sich nicht als Weiterbildung oder Umschulung im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als Musiklehrerin qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n sei auf Grund der heutigen Durchlässigkeit der Bildungswege zu eng (Beuschel, Bildungskosten - Eine Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Newsletter Juni 2004, Ziff. 18, Anm. 62; Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 815). Gewinnungskosten setzen ein damit zusammenhängendes Einkommen bzw. zumindest eine dazu gehörige Einkommensquelle voraus. Zwischen Aufwendungen und einer bestimmten Einkunft muss ein (qualifizierter enger) Konnex bestehen. Dieser Konnex muss auch bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten gegeben sein. Die Weiterbildung muss dabei wie auch die Umschulung in Bezug auf einen konkreten Beruf stehen, den der Steuerpflichtige während der Weiterbildung bzw. Umschulung auch ausübt oder zumindest in einer zeitlich angemessenen Vergangenheit auch ausgeübt hat. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind Gewinnungskosten grundsätzlich nur abziehbar, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen des Steuerpflichtigen entgegensteht. Eine Berücksichtigung findet nicht statt, wenn die entsprechenden Einkünfte in einer späteren Periode zufliessen (Richner, Bildungskosten, in: ZStP 3/2002 S. 181, 183 f.). 5.- a) Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Steuererklärung 2003 als Beruf zwar Kindergärtnerin/Musiklehrerin an, sie war jedoch in der vorliegend strittigen Steuerperiode als Musiklehrerin tätig, liegen doch in den Akten lediglich zwei Lohnausweise der Musikschulen X und Y. Gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin seit 1984 als Musiklehrerin tätig. Sie unterrichtet Blockflöte für Unterstufenkinder sowie Trompete für Jugendliche und junge Erwachsene und dirigiert die Jungmusik in Y. Als Kindergärtnerin war sie bis Ende Schuljahr 1987/1988 tätig. Den ursprünglich erlernten Beruf als Kindergärtnerin übt sie somit seit mehr als fünfzehn Jahren nicht mehr aus. Ihr Einkommen stammt in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode, wie auch in den letzten Steuerjahren davor, allein aus ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin. Abzugsfähig sind daher nur Weiterbildungskosten, die in einem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin stehen. Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich den Beruf der Kindergärtnerin erlernt und diesen bis zur Geburt ihres ersten Sohnes auch ausgeübt hat, ist nicht entscheidend. Ob im konkreten Einzelfall abzugsfähigen Weiterbildungs- und Umschulungskosten im gleichen Kalenderjahr auch damit zusammenhängende Erwerbseinkünfte gegenüber stehen müssen, wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet. Im Einzelfall wird vom Grundsatz der Periodizität abgewichen. So können z.B. Umschulungskosten während einer Arbeitslosigkeit abgezogen werden. Auch wird auf das Erfordernis des in der Steuerperiode zufliessenden Einkommens beim Wiedereinstieg in das Berufsleben (v.a. von Frauen nach längerer Hausfrauentätigkeit) in der Rechtsprechung teilweise verzichtet (Richner, a.a.O., S. 184, 289). Weder war die Beschwerdeführerin jedoch in der strittigen Veranlagungsperiode arbeitslos, noch macht sie geltend, nach längerer beruflicher Abwesenheit als Hausfrau und Mutter im Sinne eines Wiedereinstiegs ins Berufsleben zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten seit mehreren Jahren nebst ihrer Aufgabe als Hausfrau und Mutter teilzeitlich als Musiklehrerin erwerbstätig. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, in Zukunft den Beruf der Kindergärtnerin wieder ausüben zu wollen, sie hat jedoch weder geltend gemacht noch belegt, unmittelbar eine neue Stelle als Kindergärtnerin anzutreten und ihre Tätigkeit als Musiklehrerin aufgeben zu wollen. b) Entscheidend ist nach dem Ausgeführten daher nicht, ob der Besuch des Kurses zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für die erste und zweite Klasse der Primarschule notwendig ist, um im ursprünglich erlernten Beruf als Kindergärtnerin auf dem Laufenden zu bleiben; ebenso wenig ob sich der Kursinhalt auf Kenntnisse bezieht, die bei der Ausübung des Berufes einer Kindergärtnerin tatsächlich verwendet werden können, und sich der Kurs somit als Weiterbildung oder Umschulung in Bezug auf den seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübten Beruf einer Kindergärtnerin qualifizieren lässt. Massgebend ist hingegen, ob der Lehrgang im Sinne der Rechtsprechung eine Weiterbildung oder Umschulung im Rahmen des von der Steuerpflichtigen tatsächlich seit mehr als zwanzig Jahren ausgeübten Berufes einer Musiklehrerin darstellt. 6.- (...) 7.- a) Gemäss dem Lehrplan der pädagogischen Hochschule Zug entsprechen im L-Diplomstudium für Studierende mit einem anerkannten Lehrer-, Fach- oder Kindergartendiplom Fächerbreite und Studienabschluss dem regulären Diplomstudium, wobei das Ausbildungspensum um 25 % reduziert ist (vgl. Studienführer 2004/2005). Unterrichtet werden im Grundstudium nebst pädagogischen und didaktischen Fächern wie u.a. Unterrichten lernen, Lernen verstehen auch Fächer wie Sprache und Kommunikation, Natur und Technik, Ausdruck und Gestalten. Das Hauptstudium Kindergarten/Unterstufe (KGU) beinhaltet sechs obligatorische Fachbereiche, nämlich: Sprache, Mathematik, Mensch und Umwelt sowie Religion und Ethik, Bildnerisches"}