Von der Anbietung seiner selbständigen Tätigkeit an einen eigentlichen Dritten kann daher nicht gesprochen werden. (...) Schliesslich weist die Art der Entschädigung für die Beratertätigkeit des Beschwerdeführers bei der C GmbH, wie die Vorinstanz ebenfalls schon darlegte, Lohncharakter auf. So erfolgte monatlich eine völlig undetaillierte Rechnung mit einem Pauschalbetrag für ein Beraterhonorar, die zudem auch keine Mehrwertsteuer enthielt. Eine solche Rechnungsstellung wäre gegenüber einem beliebigen Auftraggeber aus dem freien Markt völlig ungenügend, mindestens eine detailliertere Zeit- und Aufwandabrechnung wäre hier gefordert.