Selbständige Erwerbstätigkeit zeichnet sich somit aus durch das Zusammenbringen von Arbeit und Kapital in einer eigenen Organisation, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Die Organisation tritt nach aussen in Erscheinung und wird auf eigene Rechnung und Gefahr mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt (Urteil M. vom 21.8.2001 Erw. 2c). b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich dargelegt, inwiefern sie gewisse Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nicht erfüllt erachtet. In der Vernehmlassung hat sie diese Ausführungen wiederholt.