In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die wesentlichen Elemente, die eine solche Erwerbstätigkeit kennzeichnen, definiert. Es umschreibt den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit dahingehend, dass darunter im allgemeinen jede Tätigkeit verstanden wird, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 120 Erw. 5b mit Hinweisen; zuletzt BG-Urteil 2A.46/2005 vom 31.8.2005 Erw. 2.2.1; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Rz.