Vorliegend ist zudem anzumerken, dass die Prüfung der Ausgleichskasse bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im April 2000 erfolgte. Der Beschwerdeführer nahm seine angeblich selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben jedoch erst anfangs Oktober 2000 auf. (...) 4. - Ist demnach festzuhalten, dass die Steuerbehörde gestützt auf Art. 144 Abs. 1 StG den steuerrelevanten Sachverhalt für die Steuerperiode 2001 frei und grundlegend prüfen durfte, bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert hat.