Aus § 144 Abs. 1 StG, wonach die Veranlagungsbehörde zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellt, ergibt sich, dass der massgebliche Sachverhalt für jede Steuerperiode neu zu prüfen ist. Vorgängige Steuerveranlagungen mögen zwar ein gewisses Indiz darstellen, doch stehen sie einer neuen Beurteilung des Sachverhalts durch die Steuerbehörden nicht entgegen. Insofern kann auch offen gelassen werden, mit welcher Intensität die Steuerbehörden den massgebenden Sachverhalt in Bezug auf die Zwischenveranlagung geprüft hatte.