Es bestehe kein Grund, von dieser Qualifikation abzuweichen. 3. - a) Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich der Qualifikation seines Einkommens auf die Zwischenveranlagung beruft, kann er daraus entgegen seiner Ansicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus § 144 Abs. 1 StG, wonach die Veranlagungsbehörde zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellt, ergibt sich, dass der massgebliche Sachverhalt für jede Steuerperiode neu zu prüfen ist.