Im Weiteren habe die Steuerbehörde am 27. Oktober 2003 eine Zwischenveranlagung zufolge Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Berufswechsel) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 erlassen und eine entsprechende interkantonale Ausscheidung vorgenommen. Damit habe sie die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers indirekt bestätigt. Der Einwand der Steuerbehörde, im Zusammenhang mit dieser Zwischenveranlagung sei auf eine vertiefte Abklärung in Bezug auf die Qualifizierung des Einkommens angesichts der Geringfügigkeit und der kurzen Veranlagungsperiode verzichtet worden, treffe nicht zu.