Somit sei die Erfüllung der Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit von ihm nachgewiesen worden. Da sich seither die Verhältnisse nicht verändert hätten, bleibe für eine Umqualifikation seiner Einkünfte kein Raum, denn die Ausgleichskasse prüfe die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Wesentlichen nach identischen Kriterien wie die Steuerverwaltung. Im Weiteren habe die Steuerbehörde am 27. Oktober 2003 eine Zwischenveranlagung zufolge Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Berufswechsel) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 erlassen und eine entsprechende interkantonale Ausscheidung vorgenommen.