2. - Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per 3. April 2000 mit den entsprechenden Unterlagen bei der Ausgleichskasse des Kantons X angemeldet. Mit Schreiben vom 17. April 2000 habe die Ausgleichskasse seine Registrierung und Aufnahme als Selbständigerwerbender bestätigt. Somit sei die Erfüllung der Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit von ihm nachgewiesen worden.