So sind insbesondere Abschreibungen und eine Verlustverrechnung nur bei selbständigem Erwerbseinkommen steuerlich absetzbar (vgl. § 35ff. StG). Schliesslich ist die Qualifizierung der Einkünfte auch massgebend in Bezug auf eine allfällige Steuerausscheidung. Eine selbständige Erwerbstätigkeit vermag unter Umständen in einem andern Kanton eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu begründen (vgl. Art. 4 StHG bzw. die analoge Regelung für den Kanton Luzern: § 9ff. StG). 2. - Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per 3. April 2000 mit den entsprechenden Unterlagen bei der Ausgleichskasse des Kantons X angemeldet.