Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab: 1. - (...) Gemäss § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, somit grundsätzlich alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 24 StG) wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 25 StG). Relevant ist die Qualifizierung der Einkünfte, da bei der Ermittlung des Reineinkommens unterschiedliche Abzüge zugelassen werden, je nach dem, ob selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen vorliegt. So sind insbesondere Abschreibungen und eine Verlustverrechnung nur bei selbständigem Erwerbseinkommen steuerlich absetzbar (vgl. § 35ff.