{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-27-A-05-28-2_2005-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2654", "Checksum": "643d949334d994de0ee0e8b112ed821f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 27 A 05 28_2", "2005 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.12.2005 A 05 27 A 05 28_2 (2005 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 23ff. und § 144 Abs. 1 StG; Art. 16ff. DBG. Qualifizierung des Einkommens als Einkommen aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit (Erw. 4). Die Beurteilung muss für jede Steuerperiode erneut erfolgen; es besteht kein Anspruch darauf, eine einmal vorgenommene Qualifizierung beizubehalten. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Einkünfte ist nicht bindend für die Steuerbehörden (Erw. 3b). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "7e3771fa66585513455beb87dc954cf5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.12.2005 A 05 27 A 05 28_2 (2005 II Nr. 24)\nRegeste:\n§§ 23ff. und § 144 Abs. 1 StG; Art. 16ff. DBG. Qualifizierung des Einkommens als Einkommen aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit (Erw. 4). Die Beurteilung muss für jede Steuerperiode erneut erfolgen; es besteht kein Anspruch darauf, eine einmal vorgenommene Qualifizierung beizubehalten. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Einkünfte ist nicht bindend für die Steuerbehörden (Erw. 3b). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Anmeldung bzw. Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons X habe er nachgewiesen, dass die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Einzelfirma B erfüllt seien. Die Vorbringen der Vorinstanz finden ihre Abstützung in den aufgelegten Akten und sind daraus auch nachvollziehbar. Somit kann grundsätzlich auf diese verwiesen werden. So zeigt sich aus den Akten, dass ein eigentlicher Auftritt des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender nach aussen nicht erfolgt. Der Selbständigerwerbende hat nämlich Leistungen gegen Entgelt an Dritte zu erbringen und muss deshalb am Markt als Anbieter auftreten. Dadurch wird seine Tätigkeit nach aussen sichtbar. Ausdruck dieser Sichtbarkeit nach aussen bilden auch Werbemassnahmen, um die Bereitschaft, Dritten gegenüber Leistungen zu erbringen, in der Öffentlichkeit kundzutun (Locher, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 18 DBG). Der Beschwerdeführer verbuchte für seine Tätigkeit als Berater im Bereich Verkaufstechnik im Jahr 2001 einzig Honorareinnahmen von der C GmbH. Weitere Auftraggeber hatte er nicht. An der C GmbH ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt über die D GmbH, deren einziger Gesellschafter wiederum der Beschwerdeführer ist. Zudem ist er Geschäftsführer der C GmbH und war im Jahr 2001 vom Juli bis Oktober als Arbeitnehmer bei dieser Firma angestellt. Von der Anbietung seiner selbständigen Tätigkeit an einen eigentlichen Dritten kann daher nicht gesprochen werden. (...) Schliesslich weist die Art der Entschädigung für die Beratertätigkeit des Beschwerdeführers bei der C GmbH, wie die Vorinstanz ebenfalls schon darlegte, Lohncharakter auf. So erfolgte monatlich eine völlig undetaillierte Rechnung mit einem Pauschalbetrag für ein Beraterhonorar, die zudem auch keine Mehrwertsteuer enthielt. Eine solche Rechnungsstellung wäre gegenüber einem beliebigen Auftraggeber aus dem freien Markt völlig ungenügend, mindestens eine detailliertere Zeit- und Aufwandabrechnung wäre hier gefordert. Ebenso ist es auch völlig unüblich, die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung zu stellen. Anzumerken bleibt zudem, dass bei Honorareinnahmen von einem einzigen Auftraggeber in Höhe von rund Fr. 350000.- eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, die derjenigen eines Arbeitnehmers gleichkommt, würde doch beim Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintreten, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. BGE 122 V 172f. Erw. 3c). Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 05 27 / A 05 28 zu finden. |"}